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Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU)
NABU Mainz und Umgebung
(vom 24.03.1995, zuletzt geändert am 16.03.2010)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland (NABU) - NABU Mainz und Umgebung e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
- Der Verein führt das Emblem des Naturschutzbundes Deutschland (NABU).
§ 2 Bindung
-
Der „Naturschutzbund Deutschland (NABU) - NABU Mainz und Umgebung e.V.“ (im folgenden
NABU Mainz genannt) ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland
(NABU) - Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (im folgenden NABU Landesverband genannt).
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Der NABU Mainz erkennt die Satzungen des Bundes- und Landesverbandes des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) an.
Er ist an die Beschlüsse und Weisungen des Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen,
die das Vermögen des NABU Mainz betreffen. Die regionale Zuständigkeit umfasst die Stadt Mainz. Die weitere Zuständigkeit
für die Umlandgemeinden wird im Einvernehmen mit dem NABU Landesverband festgelegt.
§ 3 Zweck und Aufgaben
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Zweck des NABU Mainz ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer
Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes auf wissenschaftlich-ökologischer Grundlage.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
- das Erhalten, Schaffen und Verbessern der Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,
Schutz und Schaffen von Lebensräumen, gegebenenfalls durch Grunderwerb oder Pacht,
- Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
- Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
- Mitwirkung bei natur- und umweltschutzrelevanten Planungen,
- Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben im Rahmen der einschlägigen
Rechtsvorschriften sowie das Eintreten für deren konsequenten Vollzug,
- die Jugendarbeit und
- öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens.
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Der NABU Mainz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung; er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Der NABU Mainz hält Verbindung zu Organisationen und Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
§ 4 Mitgliedschaft
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Der NABU Mainz betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) in ihrem regionalen Zuständigkeitsbereich.
Mitglieder aus anderen Bereichen können auf eigenen Wunsch im NABU Mainz geführt werden. Mitglieder können nur natürliche und juristische
Personen werden, die sich zur Einhaltung der Satzung verpflichten.
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Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag, der bei jeder Untergliederung des Naturschutzbundes
Deutschland (NABU) eingereicht werden kann. Zur leichteren Lesbarkeit wird im Folgenden auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung,
z.B. Antragsteller / Antragstellerin, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. Der
Antragsteller gilt als aufgenommen, wenn der NABU Mainz oder der NABU Landesverband nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der um
den Antragsteller ergänzten Mitgliederliste widersprechen.
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Die Mitgliedschaft gliedert sich in:
- natürliche Mitglieder,
- korporative Mitglieder,
- Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder (entsprechend § 4 (8) der Landesverbandssatzung).
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Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod des Mitgliedes,
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Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen kann und mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist,
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Ausschluss; ein Mitglied, das trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung ein Jahr rückständig bleibt, sich vereinsschädigend verhält oder
gegen die Ziele des Vereines gemäß § 3 dieser Satzung verstößt, kann aus dem NABU Mainz von dessen Vorstand oder vom Landesvorstand nach
Anhörung des NABU Mainz ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem
Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang
des Bescheides Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der NABU Landesverband endgültig.
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Der Beitritt und das Erlöschen der Mitgliedschaft sind vom Vorstand des NABU Mainz an die Verwaltungsgeschäftsstelle des Naturschutzbundes
Deutschland (NABU) zu melden.
§ 5 Geschäftsjahr und Verwaltung der Mittel
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Vorstand hat die Jahresbeiträge, die sonstigen Einnahmen und Zuwendungen satzungsgemäß zu verwalten und zu verwenden; die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Kassenwart.
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Die Jahresrechnung wird durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Eine Kassenprüfung durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen
Beauftragte ist jederzeit zulässig.
§ 6 Beitrag
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Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag in Geld erhoben, dessen Höhe die Vertreterversammlung des Bundesverbandes festlegt.
Der Mitgliedsbeitrag wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn bis zum 31. Dezember des
Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.
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Der Jahresbeitrag wird von der Bundesgeschäftsstelle erhoben, die die von der Vertreterversammlung des NABU Landesverbandes festgesetzte
Zuwendung an den NABU Mainz überweist
§ 7 Organe
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Organe des NABU Mainz sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
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Mitglied eines Organs kann nur werden, wer Mitglied im NABU Mainz ist.
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Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
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Die Organe des NABU Mainz haben die Satzung des Landesverbandes zu erfüllen.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Mainz. Ihr gehören alle Mitglieder des NABU Mainz an. Das Stimmrecht auf der
Mitgliederversammlung steht über den Kreis der Volljährigen hinaus auch den jugendlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.
-
Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung als Jahrshauptversammlung innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Jahres statt.
Zusätzlich können weitere Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
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Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch
Bekanntgabe in „Mainzer Rhein-Zeitung“ und in „Allgemeine Zeitung Mainz“ ein. Eine Mitgliederversammlung ist
von ihm einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder äußere Gegebenheiten dem Vorstand eine Mitgliederversammlung
zweckmäßig erscheinen lassen, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt.
Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
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Der Vorstand erstattet der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss
für das abgelaufene Geschäftsjahr. Nach dem Bericht der Rechnungsprüfer beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen
erfolgen offen; dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder
verlangt wird.
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Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Den Mitgliedern ist die Niederschrift auf Verlangen zuzustellen.
§ 9 Vorstand
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Der Vorstand des NABU Mainz setzt sich zusammen aus:
-
- dem oder den Vorsitzenden,
- dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart sowie
-
nach Bedarf:
- dem Schriftführer / Geschäftsführer
- dem Sprecher der Naturschutzjugend des NABU Mainz
- den Beisitzern
-
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitarbeiter für besondere Aufgaben berufen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen
Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.
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Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende oder sind die Vorsitzenden und der oder die stellvertretenden Vorsitzenden; jeder
kann für sich allein den Vorstand vertreten.
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Der Vorstand wird nach Vorschlägen der Mitgliederversammlung von dieser für zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn
a) mehrere Mitglieder für ein Vorstandsamt kandidieren oder b) ein Mitglied dies verlangt.
-
Der Sprecher der Naturschutzjugend im NABU Mainz wird bei selbständigen Jugendgruppen von diesen nach den Bestimmungen des Absatzes 4 gewählt;
er muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
-
Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Stelle durch den Vorstand kommissarisch
besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der des Vorstandes.
-
Der Vorstand ist wieder wählbar.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder von einem der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, (fern)mündlich oder telegrafisch einberufen
werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist bei der Einberufung nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende bzw. einer der Vorsitzenden oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. einer der
stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Einladenden.
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Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen.
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Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte, die über das Vereinsvermögen hinausgehen, nicht ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung tätigen.
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Der Vorstand legt dem Landesverband im 1. Halbjahr jeden Jahres einen Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorjahres vor.
§ 10 Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung ein Beirat gewählt werden.
§ 11 Naturschutzjugend
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Innerhalb des NABU Mainz können selbständige Gruppen der Naturschutzjugend im NABU Mainz nach den Bestimmungen der Bundes- und
Landessatzung gebildet werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des NABU Mainz.
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Wurde eine Naturschutzjugendgruppe gebildet, gehören Mitglieder des NABU Mainz, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, und Mitglieder, die in der Naturschutzjugend ein Amt bekleiden, der „Naturschutzjugend im NABU Mainz“ an.
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Die Jugendgruppe regelt im Rahmen dieser Satzung ihre Arbeit. Sie kann sich auch eine eigene Satzung geben, die dieser Satzung nicht
widersprechen darf. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel nach Zustimmung des Vorstandes.
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Die Naturschutzjugend ist an die Beschlüsse und Weisungen des NABU Mainz gebunden. Eine Vertretung nach außen darf nur in enger
Zusammenarbeit mit dem Vorstand des NABU Mainz erfolgen. Sie führt das vom NABU anerkannte Emblem.
§ 12 Satzungsänderung
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Wesentliche Änderungen der §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 12(1), 14 und 15 dieser Satzung, die den Sinn dieser Regelung verändern, können nur mit
Zustimmung des NABU Landesverbandes vorgenommen werden. Alle Änderungen dieser §§ sind dem NABU Landesverband möglichst zeitgleich mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung anzuzeigen.
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Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung mit einer 2 / 3-Mehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
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Eine beantragte Änderung oder Ergänzung der Satzung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern in vollem Wortlaut bekanntzugeben.
§ 13 Allgemeine Bestimmungen
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Jede Tätigkeit im NABU Mainz, mit Ausnahme der nach Absatz 2, ist ehrenamtlich. Auslagen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden, wobei die
Erstattungssätze des Bundesreisekostengesetzes Anwendung finden. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können eine Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien
Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, erhalten.
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Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter des NABU Mainz ist der Vorstand zuständig.
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Bedienstete des NABU Mainz können nicht Vorstandsmitglied sein.
§ 14 Auflösung
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Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die unter Ankündigung des Zweckes mindestens vier Wochen vorher einberufen werden muss,
aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3 / 4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Bei Auflösung des NABU Mainz oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an den NABU Landesverband, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Liquidatoren sind der Vorsitzende oder die Vorsitzenden und eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.03.2010 geändert. Die Änderungen treten mit Zustimmung des NABU Landesverbandes in Kraft.